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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG

TEILNAHMEBEDINGUNGEN VERANSTALTUNGEN DRIVE VISION

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen - nachstehend „der Teilnehmer“ genannt

- und der Drive Vision GmbH - nachstehend „Drive Vision“ genannt – im Buchungsfall zu Stande kommenden Vertrages. Der Begriff

„Veranstaltung“ bezeichnet nachfolgend alle geführten Ausfahrten (Touring-Veranstaltungen), Sicherheitslehrgänge,

Fahrsicherheitstrainings, Track Days, Winterfahrveranstaltungen und sonstige Lehrgänge und Veranstaltungen, welche Drive Vision für

Teilnehmer, die sich auf die ausgeschriebenen Veranstaltungen angemeldet haben, durchführt. Bitte lesen Sie diese Teilnahme-

bedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

1. Abschluss des Vertrages, Vertragsgrundlagen, Vormerkungen

1.1. Mit der Buchung (Anmeldung), die ausschließlich mit dem hierzu von Drive Vision übermittelten Buchungsformular erfolgen

kann, bietet der Teilnehmer Drive Vision den Abschluss des Vertrages über die Teilnahme an der Veranstaltung verbindlich an.

1.2. Grundlage dieses Angebotes sind die Ausschreibung der Veranstaltungen durch Drive Vision, diese Teilnahmebedingungen/

AGB sowie die gesetzlichen Regelungen. Bei Buchungen von Veranstaltungen, die die Nutzung von gestellten Fahrzeugen als

Leistungsgegenstand haben, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug oder eine bestimmte

Fahrzeugkategorie. Sämtliche in der Veranstaltungsausschreibung genannten Fahrzeugmodelle dienen als Beispiele und

entsprechen nicht zwingend den tatsächlich den bei der Veranstaltung eingesetzten Fahrzeugen.

1.3. Ortsprospekte, Hotelprospekte und Prospekte anderer Leistungsträger, die nicht von Drive Vision herausgegeben werden, sind

für Drive Vision und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem

Teilnehmer zum Gegenstand der Ausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von Drive Vision gemacht wurden.

1.4. Das Buchungsformular kann per Fax, auf dem Postweg oder per E-Mail an Drive Vision übermittelt werden. Mündliche und

telefonische Buchungen oder Buchungen auf dem elektronischen Weg (E-Mail ohne Nutzung des Anmeldeformulars, Internet)

sind nicht möglich.

1.5. Der Teilnehmer hat für alle Vertragsverpflichtungen von weiteren Teilnehmern, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine

eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung gegenüber Drive Vision

übernommen hat.

1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung (Teilnahmebestätigung) von Drive Vision zustande. Bei

oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Drive Vision dem Teilnehmer neben der Teilnahmebestätigung einen

Reisepreissicherungsschein übersenden. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt und die Kontingente werden nach dem Prinzip „first

come, first serve“ vergeben. Drive Vision informiert unverzüglich, wenn das Kontingent erreicht ist und eine Anmeldung daher

nicht mehr berücksichtigt werden kann.

1.7. Eine Voraussetzung für die Duchführung der Veranstaltung ist das Erreichen der in der Reiseausschreibung angegebenen

Mindestteilnehmerzahl; diese liegt bei dem Wintertrainingsformat „ARCTIC DRIFT by Drive Vision“ bei 8 Teilnehmern. Bei

Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl behält sich Drive Vision vor, die Durchführung der Veranstaltung abzusagen. Die

späteste Frist für eine solche Absage beträgt 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung; beim Wintertrainingsformat „ARCTIC DRIFT

by Drive Vision“ beträgt diese Frist 10 Tage.

1.8. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von Drive Vision vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Drive

Vision vor, an das Drive Vision für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen

Angebots zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist Drive Vision die Annahme erklärt.

2. Verträge mit Unternehmern

2.1. Wird der Vertrag über die Teilnahme an der Veranstaltung nicht mit dem/den Teilnehmer/n, sondern mit einem gewerblichen

Auftraggeber geschlossen, ist ausschließlich dieser Vertragspartner von Drive Vision und Zahlungspflichtiger. Dies gilt auch für

den Aufwendungsersatz und die Kosten nach Ziff. 3.7. insbesondere also Stornokosten.

2.2. Die Teilnehmer haben in diesen Fällen die Stellung eines Berechtigten nach den Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter.

Der gewerbliche Auftraggeber hat in diesen Fällen das Recht, für den Teilnehmer die Veranstaltung zu buchen und zu stornieren.

2.3. Rechnungen, auch solche an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, beinhalten keinen Umsatzsteuerausweis, da sämtliche Leistungen

der sog. Margenbesteuerung für Reiseleistungen nach § 25 UstG unterliegen.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Zahlungen auf den gesamten Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheins im

Sinne von § 651 k Absatz 3 BGB erfolgen. Bei allen Veranstaltungen werden grundsätzlich Anzahlungen oder Zahlungen vor

vollständiger Leistungserbringung bzw. Veranstaltungsende erhoben, sofern vorher ein Reisepreissicherungsschein

ausgehändigt wurde und absehbar, wenn auch noch nicht feststehend sein muss, dass die Veranstaltung/das Event stattfindet.

Bei Anmeldung wird eine Anzahlung von 20% des Teilnahmepreises fällig, welcher nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist.

Der Restbetrag des Teilnahmepreises ist so rechtzeitig unter Angabe der Rechnungsnummer zu bezahlen, dass er 30 Tage vor

Beginn der Veranstaltung bei Drive Vision eingeht. Zahlungen können per Überweisung auf das angegebene Bankkonto erfolgen.

Bei Veranstaltungen, die 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder später gebucht werden, ist Drive Vision nach den obigen

Regelungen berechtigt, den gesamten Teilnahmepreis sofort zu verlangen. Abweichend hiervon gilt für Wintertrainingsformat

„ARCTIC DRIFT by Drive Vision“ eine Vorauszahlungspflicht in Höhe von 100% des gesamten Teilnahmepreises, welcher bis

spätestens zum 30.11. des jeweiligen Vorjahres des Veranstaltung zu leisten ist.

Drive Vision GmbH I Seestraße 4 I D-71563 Affalterbach 1

4. 3.2. Eine Nichtleistung der Zahlung hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Reisevertrages. Soweit Drive Vision zur Erbringung

der Leistung bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Zahlung des Reisepreises jedoch kein Anspruch auf die

Reiseleistung. Hiervon ausgenommen sind gesetzliche oder vertragliche Zurückbehaltungsrechte des Teilnehmers.

3.3. 3.4. 3.5. Die Zahlung hat ausschließlich in Euro zu erfolgen.

Zahlungen aus dem Ausland haben gebühren- und spesenfrei für Drive Vision zu erfolgen.

Bei den Veranstaltungen erfolgt die Abrechnung in der Regel nach der Margenbesteuerung gemäß § 25 UStG. Dies bedeutet,

dass in der Abrechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen wird. Bei dem ausgewiesenen Reisepreis handelt es sich

somit um einen Bruttobetrag. Drive Vision weist darauf hin, dass in diesem Fall ein Vorsteuerabzug aufgrund der

Margenbesteuerung nicht möglich ist.

3.6. Der Teilnehmer bzw. Zahlungspflichtige kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit

und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dies gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn diese

hierauf in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung gesondert hingewiesen wurden.

3.7. Für im vertraglichen Leistungsumfang nicht enthaltene Kosten für Zusatz- und Nebenleistungen, insbesondere örtliche

Transfers, Zusatzübernachtungen des Teilnehmers, Übernachtungen von Begleitpersonen, Konsum von Speisen und Getränken,

telegrafische oder telefonische Reservierungen oder Anfragen und sonstige Kosten gilt:

a) Drive Vision wird solche Kosten, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht nach Vereinbarung gegenüber den

Leistungserbringern verauslagen.

b) Drive Vision stellt diese Kosten im Wege eines Aufwendungsersatzanspruchs nach Veranstaltungsende als Bestandteil

der Gesamtabrechnung in Rechnung.

c) Drive Vision ist nicht verpflichtet, die Rechnungen der jeweiligen Leistungserbringer nach Grund und Höhe der

Forderung zu überprüfen.

d) Der Teilnehmer kann dem Aufwendungsersatzanspruch von Drive Vision keine Einwendungen aus seinem

Vertragsverhältnis mit dem Leistungserbringer, insbesondere keine Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche

sowie Einwendungen zu Grund und Höhe des Anspruchs entgegenhalten. Es besteht diesbezüglich kein Aufrechnungs-

oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch und den sonstigen Zahlungsforderungen

von Drive Vision.

3.8. Geht die Zahlung nicht fristgerecht und vollständig bei Drive Vision ein und wird auch innerhalb einer Mahnung gesetzten Frist

nicht bezahlt, kann Drive Vision vom Vertrag zurücktreten und die unter Ziff. 7.3. (Stornokosten) genannten Ausfallpauschalen

geltend machen, wenn Drive Vision bereit und in der Lage gewesen ist, die Veranstaltung abzuhalten und die Mindest-

teilnehmerzahl erreicht worden wäre. Ein Anspruch auf die Teilnahme zu einem alternativen Termin besteht nicht.

3.9. Bei Veranstaltungen, die die Nutzung von gestellten Fahrzeugen als Leistungsgegenstand haben, besteht für die zur Nutzung

bereitgestellten Fahrzeuge ein Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsschutz mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 5.000,00

EUR pro Schadensfall. Die Selbstbeteiligung ist anteilig als Kaution in Höhe von 3.000,00 EUR entweder per Banküberweisung

bis spätestens 30 Tage vor Veranstaltung oder bei Veranstaltungsbeginn per Kreditkartenzahlung beim Veranstalter zu

hinterlegen. Abweichend hiervon gilt bei dem Veranstaltungsformat „Drive Vision Winter Sporting“ eine Selbstbeteiligung in

Höhe von 10.000 EUR pro Schadensfall. Diese ist in voller Höhe als Kaution entweder per Banküberweisung zusammen mit dem

Teilnahmepreis oder bei Veranstaltungsbeginn per Kreditkartenzahlung beim Veranstalter zu hinterlegen. Die Kaution wird nach

Ende der Veranstaltung abzüglich eventuell anfallender Zusatzgebühren erstattet. Abweichend hiervon gilt bei dem

Wintertrainingsformat „ARCTIC DRIFT by Drive Vision“ (Finnland) eine Selbstbeteiligung in Höhe von 4.000 EUR pro Schadensfall

und pro Fahrzeug bei mutwilliger oder fahrlässiger Beschädigung. Die Fahrzeuge verfügen über keinen Versicherungsschutz

(Haftpflicht, Kasko).

4. Art der Veranstaltungen, Voraussetzungen der Teilnahme

4.1. Die Art der Veranstaltung entspricht der Beschreibung, welche an den Teilnehmer vor Unterzeichnung der Anmeldung gesendet

wurde. Die Veranstaltungen mit Fahranteil auf einer ausgewiesenen Rennstrecke entsprechen einem Sicherheitslehrgang/

Fahrsicherheitstrainnig auf einem während der Veranstaltung für den gewöhnlichen Individualverkehr gesperrten Gelände. Dies

gilt nicht für Touring-Veranstaltungen, welche auf öffentlichen, nicht gesperrten Verkehrswegen stattfinden.

4.2. Die Veranstaltungen dienen der Verbesserung des Fahrkönnens und nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten. Die

Teilnahme an allen Veranstaltungen setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Abweichend davon müssen

teilnehmende Fahrer einer Touring-Veranstaltung, die die Nutzung von gestellten Fahrzeugen als Leistungsgegenstand haben,

bei Beginn der Veranstaltung mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer

im Land der Veranstaltung gültigen Fahrerlaubnis der für das Veranstaltunsgsfahrzeug erforderlichen Führerscheinklasse sein.

Eine Rennlizenz befreit nicht von den zuvor genannten Erfordernissen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der

Veranstaltung Einsicht in seine Fahrerlaubnis zu gewähren. Er versichert auch, kein Fahrverbot abzuleisten im Zeitraum der

Veranstaltung.

4.3. Die Teilnahme als Begleitperson setzt bei allen Veranstaltungen die Vollendung des 16. Lebensjahres voraus. Es gelten des

Weiteren für Begleitpersonen dieselben Bedingungen wie für die ürbigen Teilnehmer, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Begleitpersonen ist das eigene Fahren sämtlicher Fahrzeuge untersagt.

4.4. Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet.

4.5. Ziele der Veranstaltungen sind

e) die Verbesserung des Fahrkönnens

f) sicheres Beherrschen des eigenen Fahrzeugs (Zusammenspiel Mensch – Auto – Straße)

g) Förderung des Sicherheitsbewusstseins

Drive Vision GmbH I Seestraße 4 I D-71563 Affalterbach

4.6. h) Erweiterung der technischen Kenntnisse

Für die im Rahmen der Winterfahrtrainings angebotenen Ice Buggy- und Snowmobil-Fahrten gelten folgende Buchungs-

voraussetzungen:

i) Es gelten die im jeweiligen Land gültigen gesetzlichen Vorgaben zur Straßenverkehrsordnung bzw. sonstiger geltenden

behördlichen Regularien.

j) Eine Schwangerschaft bei weiblichen Fahrern muss ausgeschlossen sein.

k) Der Fahrer haftet für die durch ihn verschuldeten Schäden am Fahrzeug mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von bis zu

2.500 EUR pro Schadensfall.

l) Der Fahrer muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein und diese auch auf Verlangen vorzeigen.

m) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen aus Ziffer 12; insbesondere die Vorgaben zum Fahren

unter dem Einfluss von Alkohol oder Medikamenten.

n) Der Veranstalter behält sich vor, die Teilnahme an einer solchen Tour zu verweigern oder abzubrechen, wenn ersichtlich

ist, dass der Fahrer fahrlässig oder leichtsinnig handelt und so sich selbst bzw. andere Fahrer in Gefahr bringt bzw. augen-

scheinlich nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Fahrt erfüllt.

5. Transportleistungen von/zum Veranstaltungsort, Leistungsänderungen

5.1. Bei sämtlichen Leistungen der Veranstaltungen von Drive Vision sind grundsätzlich keine Transportleistungen vom Wohn-

/Geschäftssitz oder von sonstigem Aufenthaltsort des Kunden zum Veranstaltungsort und zurück beinhaltet.

5.2. 5.3. Drive Vision wird bezüglich der in Ziff. 5.1 bezeichneten Transportleistungen auch nicht als Reisevermittler tätig.

Änderungen von Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden

und von Drive Vision nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht

erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen.

5.4. 5.5. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Drive Vision ist verpflichtet, den Teilnehmer über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem

Änderungsgrund zu informieren.

5.6. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Vertragsleistung nach Vertragsschluss ist der Teilnehmer berechtigt,

unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen,

wenn Drive Vision in der Lage ist, eine solche Teilnahme ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten.

Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach Erklärung von Drive Vision über die Änderung der Vertragsleistung oder die

Absage der Veranstaltung gegenüber Drive Vision geltend zu machen.

6. Preiserhöhung

Drive Vision behält sich vor, den im Vertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für

bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Veranstaltung geltende

Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.

6.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrags bestehende Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Drive

Vision den Teilnahmepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

o) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Drive Vision vom Teilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen.

p) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen

Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten

q) Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Drive Vision vom

Teilnehmer verlangen.

6.2. Werden die bei Abschluss des Vertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber Drive Vision

erhöht, so kann der Teilnahmepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

6.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Vertrags kann der Teilnahmepreis in dem Umfange anteilig erhöht

werden, durch den sich die Veranstaltung dadurch für Drive Vision verteuert hat.

6.4. Eine Erhöhung des Teilnahmepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten

Veranstaltungstermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht

eingetreten und bei Vertragsabschluss für Drive Vision nicht vorhersehbar waren.

6.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Teilnahmepreises hat Drive Vision den Teilnehmer unverzüglich nach Kenntnis von

dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind in jedem Fall nur bis zum 21. Tag vor Veranstaltungsbeginn

eingehend beim Teilnehmer und unter Berücksichtigung von Ziff. 6.4. zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der

Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen

Veranstaltung zu verlangen, wenn Drive Vision in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Teilnehmer

aus ihrem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von Drive

Vision über die Preiserhöhung gegenüber Drive Vision geltend zu machen.

7. Rücktritt durch den Teilnehmer vor Veranstaltungsbeginn / Stornokosten

7.1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag über die Teilnahme an der Veranstaltung zurücktreten.

Der Rücktritt ist gegenüber Drive Vision oder deren mit der Abwicklung beauftragten Agentur unter der in diesen Bedingungen

angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich und in nachweisbarer Form

(Einschreiben mit Rückschein, Telefax mit Sendebericht) zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Drive

Vision.

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7.2. 7.3. Tritt der Teilnehmer vor Veranstaltungsbeginn zurück oder tritt er die Veranstaltung nicht an, so verliert Drive Vision den

Anspruch auf den Teilnahmepreis. Stattdessen kann Drive Vision, soweit der Rücktritt nicht von Drive Vision zu vertreten ist

oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Vorkehrungen

und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Teilnahmepreis verlangen.

Drive Vision hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des

Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Veranstaltungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Teilnahmepreis

pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche

anderweitige Verwendungen der Vertragsleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs

der Rücktrittserklärung des Teilnehmers wie folgt berechnet:

Bei Buchung (sofort)

Vom 30. Tag bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn

Innerhalb der letzten 13 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen

50 %

80 %

100 %

Abweichend hiervon gelten für das Wintertrainingsformat „ARCTIC DRIFT by Drive Vision“ (Finnland) folgende Fristen:

Bei Buchung (sofort)

Vom 9o. Tag bis 31. Tag vor Veranstaltungsbeginn

50 %

80 %

Innerhalb der letzten 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen 100 %

7.4. 7.5. 7.6. 7.7. Dem Teilnehmer ist es gestattet, Drive Vision nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend

gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten

verpflichtet.

Drive Vision behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit

Drive Vision nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind.

Macht Drive Vision einen solchen Anspruch geltend, so ist Drive Vision verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter

Berücksichtigung etwaiger ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen

konkret zu beziffern und zu belegen.

Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, anstelle eines Rücktritts zu verlangen, dass statt ihm ein Dritter in die Rechte und

Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Drive Vision kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen

Anforderungen des Events oder der Veranstaltung nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder

behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Teilnehmer

als Gesamtschuldner für den vereinbarten Gesamtpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten. Diese

Mehrkosten teilt Drive Vision dem bisherigen und dem neuen Teilnehmer vor dem Eintritt nach Möglichkeit mit.

Schlechtes Wetter am Tag der Veranstaltung haben in der Regel keine Absage oder Verschiebung einer geführten Ausfahrt,

eines Fahrsicherheitstrainings oder Track Days zur Folge. Eine solche Absage oder Verschiebung erfolgt nur dann, wenn die

Durchführung der Veranstaltung wetterbedingt (z.B. bei Veranstaltungen im Rahmen des Winterfahrtrainings) oder aufgrund

von Betriebsstörungen auf der Trainingsfläche nicht möglich ist bzw. darüber hinaus unverhältnismäßige Gefahren für das Leib

oder Leben oder die Gefahr von erheblichen Sachschäden für die eingesetzten Fahrzeuge beinhaltet. Diejenigen Anteile des

bezahlten Teilnehmerpreises, die auf bereits angefallene Unkosten entfallen, können seitens des Teilnehmers nicht

zurückgefordert werden. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers gegenüber Drive Vision oder anderen beteiligten

Leistungsträgern von in der Buchung enthaltene Zusatz- und Nebenleistungen sind ausgeschlossen.

8. Umbuchungen

8.1. Ein Anspruch des Teilnehmers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Veranstaltungstermins, des

Veranstaltungsorts, der Unterkunft oder sonstiger Leistungen und Leistungsdaten (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine

Umbuchung möglich, so kann diese auf Wunsch des Teilnehmers in Absprache mit Drive Vision kostenfrei vorgenommen

werden.

8.2. Umbuchungswünsche des Teilnehmers, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach

Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziff. 7. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt

werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungs-wünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

9. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Teilnehmer einzelne Vertragsleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die

ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitigen Abbruchs der Teilnahme, früherer Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen,

jeweils nicht von Drive Vision zu vertreten), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Teilnahmepreises. Drive Vision wird

sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um

völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

10.1. Drive Vision kann Teilnehmer von einzelnen Veranstaltungsteilen mit Fahrzeugeinsatz ausschließen, wenn diese den

Anweisungen der Instruktoren oder durch Drive Vision eingesetztes und authorisiertes Personal nicht Folge leisten oder in

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10.2. sonstiger Weise sich selbst oder Dritte gefährden und der Ausschluss in Relation zur Gefahrenabwehr erforderlich und

verhältnismäßig ist. Eine Rückzahlung der Teilnahmekosten erfolgt in diesen Fällen nicht.

Drive Vision kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung von

Drive Vision nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des

Vertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verletzung der besonderen Obliegenheiten nach Ziff.

13. dieser Bedingungen. Kündigt Drive Vision, so behält Drive Vision den Anspruch auf den Teilnahmepreis; Drive Vision muss

sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer

anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den

Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

11. Allgemeine Obliegenheiten des Teilnehmers

11.1. An- und Abreise sind von den Teilnehmern selbst zu organisieren und finanziell zu tragen, es sei denn Drive Vision übernimmt

dies vertraglich.

11.2. Der Empfänger der Veranstaltungsdokumente ist verpflichtet, seine empfangenen Unterlagen auf die Richtigkeit der

Ausstellung (Name, Adresse, Veranstaltungsdaten, Reiseziel) und die Vollständigkeit zu überprüfen und Drive Vision Fehler

unverzüglich anzuzeigen.

11.3. Der Teilnehmer ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen der vertraglichen Leistungen unverzüglich den örtlichen

Beauftragten von Drive Vision anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

11.4. Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der örtlichen Beauftragten von Drive Vision wird der

Teilnehmer spätestens mit der Übersendung der Veranstaltungsdaten informiert.

11.5. Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen insgesamt oder bei bestimmten Veranstaltungsteilen eine Betreuung durch einen

örtlichen Beauftragten nicht geschuldet, so ist der Teilnehmer verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber Drive

Vision unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.

11.6. 11.7. Ansprüche des Teilnehmers entfallen nur dann nicht, wenn die dem Teilnehmer obliegende Rüge unverschuldet bleibt.

Örtliche Beauftragte, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von Drive Vision nicht

bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen Drive Vision geltend zu machen.

11.8. Wird die Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen.

Dasselbe gilt, wenn ihm die Veranstaltung infolge eines solchen Mangels aus wichtigem Grund, nicht zuzumuten ist. Die

Kündigung ist erst zulässig, wenn Drive Vision oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, seinem

Beauftragten eine ihnen vom Teilnehmer bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.

Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Drive Vision oder seinem Beauftragten

verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers

gerechtfertigt wird.

12. Besondere Obliegenheiten des Teilnehmers

12.1. Die Teilnahme an allen Veranstaltungen setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Abweichend davon müssen

teilnehmende Fahrer einer Touring-Veranstaltung, die die Nutzung von gestellten Fahrzeugen als Leistungsgegenstand

haben, bei Beginn der Veranstaltung mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im

Besitz einer im Land der Veranstaltung gültigen Fahrerlaubnis der für das Veranstaltunsgsfahrzeug erforderlichen Führer-

scheinklasse sein. Eine Rennlizenz befreit nicht von den zuvor genannten Erfordernissen. Teilnehmer, die keinen EU-

Führerschein oder eine schweizerische Fahrerlaubnis besitzen, haben ihre Fahrerlaubnis durch ihren nationalen Führerschein

und einen internationalen Führerschein oder ihren nationalen Führerschein und eine amtliche Übersetzung (deutsch oder

englisch) nachzuweisen. Der Teilnehmer darf während der Veranstaltung auch kein Fahrverbot in der Bundesrepublik

Deutschland oder dem Veranstaltungsland ableisten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Veranstaltung Einsicht

in seine Fahrerlaubnis zu gewähren.

12.2. Zur Teilnahme an Veranstaltungsbestandtbeilen mit Fahrzeugnutzung ist nur der jeweilige Teilnehmer bzw. gebuche weitere

Fahrer oder gebuchte Begleitpersonen berechtigt.

12.3. Es obliegt dem Teilnehmer, sein fahrerisches Können und seine gesundheitliche Verfassung vor Abschluss des Vertrags und

vor der Teilnahme an den Veranstaltungsbestandteilen mit Fahrzeuglenkung zu überprüfen. Soweit dies nicht als vertragliche

Leistung ausdrücklich ausgeschrieben ist, obliegt Drive Vision keine Verpflichtung zu einer medizinischen Untersuchung des

Teilnehmers im Hinblick auf seine allgemeine Fahrtüchtigkeit.

12.4. Sofern die Veranstaltung einer Teilnahme mit eigenem Fahrzeug vorsieht, so ist der Teilnehmer, unabhängig von gesetzlichen

Überprüfungs-, Vorführungs- und Abnahmevorschriften (z.B. TÜV-Fristen) verpflichtet, sein Fahrzeug vor dem Einsatz im

Rahmen der Veranstaltung auf einwandfreie technische Funktion und Sicherheit auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Drive

Vision bzw. deren örtliche Beauftragten können bei begründeten Anzeichen von technischen Mängeln, insbesondere bei

Mängeln der Fahrsicherheit, den Nachweis einer solchen Überprüfung verlangen und bei fehlendem Nachweis einen

Ausschluss oder eine Kündigung nach 11.1. und 11.2. dieser Bedingungen erklären.

12.5. Für alle Fahrveranstaltungen gilt:

a. Es ist Vorschrift, während des Fahrens ständig Sicherheitsgurte zu tragen.

b. Der Aufforderung dem Tragen von für die Veranstaltung geeigneter Kleidung und geeignetem Schuhwerk ist Folge

zu leisten.

c. Den Anweisungen der Instruktoren ist unbedingt Folge zu leisten.

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12.6. 12.7. 12.8. 12.9. 12.10. d. Am Tag der Fahrveranstaltung gilt ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille) und Drogenverbot sowie das Verbot

sonstiger berauschender Mittel oder Medikamente, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen

können.

e. Ebenso ist der Gebrauch von Mobilfunkgeräten und das Rauchen während der Fahrt strengstens untersagt.

f. Verstöße gegen diese Obliegenheiten können zur Kündigung des Vertrags nach Ziff. 11. dieser Teilnahme-

bedingungen führen.

g. Für das Wintertrainingsformat „ARCTIC DRIFT by Drive Vision(Finnland) gilt eine verpflichtende Teilnahme an der vor

der Veranstaltung durchgeführten Sicherheitsunterweisung. Diese ist schriftlich zu bestätigen und gilt als

Teilnahmevoraussetzung für das nachfolgende fahraktive Training.

Die Veranstaltungen setzen voraus, dass der Teilnehmer sein Fahrvermögen selbst richtig einschätzt und bei Unsicherheiten

und Unklarheiten rechtzeitig den Instruktor benachrichtigt.

Bei Veranstaltungen oder beim Befahren von Teilstrecken ohne die Präsenz eines Instruktors obliegt es dem Teilnehmer, die

Verkehrsvorschriften des jeweiligen Landes in jedem Falle zu befolgen. Haftungen infolge von Unfällen, Schäden oder

Strafzahlungen aufgrund der Nichtbefolgung gehen in vollem Umfang zu Lasten des Teilnehmers.

Der Teilnehmer ist verpflichtet die entsprechenden Verkehrsvorschriften während Touring-Evens, die auf öffentlichen

Straßen stattfinden, zu befolgen – insbesondere die Geschwindigkeits-beschränkungen. Jegliche Strafen oder Verwarnungen

gehen in vollem Umfang zu Lasten des Teilnehmers.

Bei Veranstaltungen, bei denen die Fahrzeuge von Drive Vision gestellt werden, haben die Teilnehmer die Möglichkeit, im

Laufe der Veranstaltung verschiedene Fahrzeuge zu fahren. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug (Marke, Modell)

besteht nicht. Der Teilnehmer verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln. Unfälle sowie Schäden am Fahrzeug hat

der Teilnehmer unverzüglich den Instruktoren oder durch Drive Vision eingesetztes und authorisiertes Personal anzuzeigen.

Die Weitergabe des Fahrzeugs an Dritte ist dem Teilnehmer untersagt. Das Fahrzeug darf nur auf den vorgegebenen Strecken

gefahren werden. Eigenmächtige Abweichungen, Streckenverlängerungen etc. sind verboten. In welchen Fällen Fahrzeuge

von Drive Vision gestellt werden, ist in der jeweiligen Beschreibung der Veranstaltung geregelt.

Für die Nutzung eines von Drive Vision gestellten Fahrzeuges ist in jedem Falle ein separater Fahrzeugbenutzungsvertrag mit

den jeweils geltenden Bestimmungen abzuschließen.

13. Versicherungen und Regress

13.1. Die Teilnahme an den im Folgenden genannten Fahrsicherheitstrainings erfolgt auf eigenes Risiko (HAFTUNGSVERZICHT):

 Rennstreckentraining

 Winterfahrtraining

 Track Day

 Drifttraining

 Touring-Veranstaltungen (geführte Ausfahrten auf öffentlichen Straßen)

13.2. 13.3. Jeder Kunde erhält VOR BEGINN der Veranstaltung den gesamten Text des Haftungsverzichts zur Kenntnis und Unterschrift.

Während einer Veranstaltung im Gelände (an Leitplanken, Grünflächen, etc.) verursachte Schäden, die vom Kunden zu

vertreten sind, sind vom Kunden zu tragen und müssen dem verantwortlichen Trainer sofort, jedoch spätestens am selben

Tag nach dem Ende des Trainings bekanntgegeben werden.

13.4. Auf dem gesamten Gelände (wenn die Veranstaltungslocation eine Rennstrecke ist) gelten die Regeln der StVO und der

StVZO.

13.5. Zur eigenen Sicherheit empfiehlt Drive Vision dem Teilnehmer und Begleitpersonen dringend den Abschluss von geeigneten

Versicherungen zur Absicherung von Gepäckschäden und -verlusten, Krankheit (Auslandsreisekrankenversicherung), Unfall,

Haftpflichtansprüchen Dritter und von Rücktrittskosten. Diese sind in den Leistungen von Drive Vision nicht enthalten. Sollte

der Teilnehmer vor Beginn der Veranstaltung zurücktreten, entstehen Stornokosten. Bei Abbruch können zusätzliche

Rückreise- und Mehrkosten entstehen.

13.6. Drive Vision empfiehlt dem Teilnehmer außerdem bei Nutzungen des eigenen Fahrzeugs während der Veranstaltung

unmittelbar mit der eigenen Kfz-Versicherung zu klären, ob der Versicherungs-schutz aus dieser Kfz-Versicherung

(Haftpflicht- und gegebenenfalls Kasko- und Insassenversicherung) auch für die jeweilige Veranstaltung gilt. Seitens Drive

Vision besteht für den Teilnehmer und sein Fahrzeug kein gesonderter Kfz-Versicherungsschutz. Für diesen

Versicherungsschutz hat der Teilnehmer vielmehr selbst zu sorgen. Drive Vision kann als Voraussetzung für die Teilnahme an

der Veranstaltung vom Teilnehmer den Nachweis einer entsprechenden Versicherung verlangen.

13.7. Eine (weitergehende) Regressannahme des Versicherers, insbesondere bei grob fahrlässigem Verhalten, Nichtbefolgen der

Anweisungen der Instruktoren oder Projektleiter, bei Nichteinhalten der gesetzlichen Vorschriften oder der

vorgeschriebenen Geschwindigkeiten, bleibt hiervon unberührt. Drive Vision behält sich bei schuldhaftem Handeln des

Teilnehmers zudem vor, den Teilnehmer wegen eines Drive Vision nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden in

Regress zu nehmen, soweit und in der Höhe der Schaden gesetzlich erstattungspflichtig ist. Drive Vision behält sich ferner

vor, dem Teilnehmer bei schuldhaftem Verhalten die bei Drive Vision anfallenden Kosten für die Bearbeitung des

Schadensfalls in Rechnung zu stellen.

14. Beschränkung der Haftung

14.1. Bei Reiseveranstaltungen, bei denen Drive Vision verpflichtet ist, dem Teilnehmer eine Gesamtheit von Reiseleistungen i.S.d.

§ 651 a BGB zu erbringen gelten folgende Beschränkungen:

Drive Vision GmbH I Seestraße 4 I D-71563 Affalterbach 6

14.2. 14.3. a. Die Haftung von Drive Vision für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Teilnehmers sowie

Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben

und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Insoweit haftet Drive Vision für jeden Grad

des Verschuldens.

b. Soweit Drive Vision für sonstige Schäden aufgrund des Reisevertrags haftet, ist die Haftung auf den dreifachen

Reisepreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch dann, wenn der Eintritt des Schadens durch

Verschulden eines Leistungsträgers verursacht wurde.

c. Die Haftung von Drive Vision ist insgesamt ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler

Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu

erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

d. Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

beruhen, haftet Drive Vision jeweils je Reisenden und Reise bei Sachschäden bis EUR 4.100,00 bzw. bis zur Höhe des

dreifachen Reisepreises, wenn dieser EUR 4.100,00 übersteigt.

e. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Reisenden

beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres

beginnend mit Entstehung des Anspruchs.

Drive Vision haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als

Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sport-veranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,

Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Ausschreibung

und der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den

Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Vertragsleistungen von Drive Vision sind. Drive Vision haftet jedoch für

vertraglich vereinbarte Leistungen, welche die Beförderung des Teilnehmers während der Veranstaltung beinhalten, wenn

und insoweit bei Fremdleistungen für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder

Organisationspflichten von Drive Vision ursächlich geworden ist.

Drive Vision stellt ein ganzheitliches Hygienekonzept zum Infektionsschutz im Rahmen der angebotenen Veranstaltungen zur

Verfügung und überwacht dieses auf seine ständige Einhaltung. Die individuelle Verantwortung zum Schutz vor Infektionen

und zur Einhaltung der behördlichen Vorgaben diesbezüglich liegt beim Teilnehmer. Drive Vision haftet nicht für

gesundheitliche oder wirtschaftliche Folgeerscheinungen im Zusammenhang COVID-19 oder anderen Infektionen während

einer gebuchten Veranstaltung.

15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

15.1. Ansprüche des Teilnehmers nach §§ 651 c – 651 f BGB gegenüber Drive Vision verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung

beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Teilnehmer und Drive Vision

Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der

Teilnehmer oder Drive Vision die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

15.2. Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung

der Reise gegenüber Drive Vision unter der Adresse von Drive Vision geltend zu machen. Nach Ablauf dieser einmonatigen

Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert

war oder es sich um deliktische Ansprüche handelt.

15.3. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der

Frist verhindert worden ist.

15.4. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Teilnehmers beruhen,

für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit dem

gesetzlichen Verjährungsbeginn.

16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

16.1. Der Teilnehmer ist verpflichtet, sich über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften in den jeweiligen

Ländern, in denen die Veranstaltung durchgeführt wird, vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor

Veranstaltungsantritt zu informieren.

16.2. Der Teilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Dokumente, eventuell erforderliche

Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften

erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Teilnehmers. Dies gilt nicht, wenn Drive Vision

schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

16.3. Drive Vision haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische

Vertretung, wenn der Teilnehmer ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Drive Vision eigene Pflichten

schuldhaft verletzt hat.

17. Foto-Videoaufnahmen/Kontaktaufnahme

17.1. Foto-Videoaufnahmen, die während der Veranstaltung gefertigt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet

werden. Eine kommerzielle Verwendung der Foto-/Videoaufnahmen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für die kommerzielle

Veröffentlichung in sozialen Netzwerken und Medienplattformen (Blogs, Vlogs, Youtube o.ä.) es sei denn, die Veröffentlichung

wurde vorab schriftlich mit dem Drive Vision abgestimmt

Drive Vision GmbH I Seestraße 4 I D-71563 Affalterbach 7

17.2. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass während der Veranstaltung Fotos und Videos von ihm aufgenommen

werden. Er überträgt Drive Vision die uneingeschränkten Nutzerrechte für das Bild- bzw. Videomaterial und ist ausdrücklich mit

der Veröffentlichung der Fotos und Videos auf der Drive Vision Website, den Drive Vision Social Media Kanälen und auf evtl.

Drucksachen einverstanden. Die Zustimmung kann jederzeit ohne Abgaben von Gründen widerrufen werden.

17.3. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass Drive Vision mit ihm über die von ihm angegebenen Daten

(Telefonnummer, Emailadresse) Kontakt aufnehmen darf zum Zwecke der Übermittlung von weiteren Veranstaltungs-

angeboten oder zu Werbezwecken. Der Teilnehmer willigt ein, dass diese Daten von Drive Vision zu Marktforschungs- und

Werbezwecken gespeichert werden. Die Datenschutzbestimmungen haben Sie gelesen und akzeptiert. Ihnen ist bekannt, dass

Sie Ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft widerrufen können.

18. Rechtswahl und Gerichtsstand

18.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und Drive Vision findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

18.2. Soweit bei Klagen des Teilnehmers gegen Drive Vision im Ausland für die Haftung von Drive Vision dem Grunde nach nicht

deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von

Ansprüchen des Teilnehmers, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

18.3. Sofern der Teilnehmer/Vertragspartner Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Drive Vision Gerichtsstand; Drive Vision ist

jedoch berechtigt, den Teilnehmer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

18.4. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,

a. wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den

Vertrag zwischen dem Teilnehmer und Drive Vision anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Teilnehmers

ergibt oder

b. wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der

Teilnehmer angehört, für den Teilnehmer günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

19. Datenschutz

Die Erhebung und Verarbeitung aller personenbezogenen Daten erfolgt nach den deutschen gesetzlichen Datenschutz-

bestimmungen. Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben, die zur Abwicklung der Veranstaltung notwendig sind. Alle

Mitarbeiter und Partner von Drive Vision werden zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis verpflichtet. Eine Datenübermittlung

an staatliche Stellen oder Behörden erfolgt nur im Rahmen gültiger Rechtsvorschriften. Der Teilnehmer erklärt sich hiermit

einverstanden. Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung unter

www.drive-vision.de/datenschutz.

Sind Sie Steuerpflichtiger im Sinne des § 37b EStG und beziehen unsere Leistungen, um damit eine Zuwendung im Sinne des § 37b

Abs. 1 S. 1 EStG auszuführen, oder sind Sie in Deutschland steuerpflichtig und haben eine Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift

erhalten, so prüfen Sie die Möglichkeit zur pauschalen Versteuerung nach § 37b EStG. Anderenfalls ist der geldwerte Vorteil aus dieser

Zuwendung individuell zu versteuern.

Veranstalter, Vertragspartner des Teilnehmers und, soweit vorstehend auf Drive Vision als Adressaten verwiesen wird, ist:

Drive Vision GmbH

Seestraße 4

D-71563 Affalterbach

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