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AGB

Teilnahmebedingungen Veranstaltungen Drive Vision
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen - nachstehend „der Teilnehmer“ genannt - und der Drive Vision GmbH - nachstehend „Drive Vision“ genannt – im Buchungsfall zu Stande kommenden Vertrages. Der Begriff „Veranstaltung“ bezeichnet nachfolgend alle geführten Ausfahrten (Touring-Veranstaltungen), Sicherheitslehrgänge, Fahrsicherheitstrainings, Track Days, Winterfahrveranstaltungen und sonstige Lehrgänge und Veranstaltungen, welche Drive Vision für Teilnehmer, die sich auf die ausgeschriebenen Veranstaltungen angemeldet haben, durchführt. Bitte lesen Sie diese Teilnahme-bedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch. 

1. Abschluss des Vertrages, Vertragsgrundlagen, Vormerkungen

  1. Mit der Buchung (Anmeldung), die ausschließlich mit dem hierzu von Drive Vision übermittelten Buchungsformular erfolgen kann, bietet der Teilnehmer Drive Vision den Abschluss des Vertrages über die Teilnahme an der Veranstaltung verbindlich an. 
     

  2. Grundlage dieses Angebotes sind die Ausschreibung der Veranstaltungen durch Drive Vision, diese Teilnahmebedingungen/ AGB sowie die gesetzlichen Regelungen. Bei Buchungen von Veranstaltungen, die die Nutzung von gestellten Fahrzeugen als Leistungsgegenstand haben, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug oder eine bestimmte Fahrzeugkategorie. Sämtliche in der Veranstaltungsausschreibung genannten Fahrzeugmodelle dienen als Beispiele und entsprechen nicht zwingend den tatsächlich den bei der Veranstaltung eingesetzten Fahrzeugen. 
     

  3. Ortsprospekte, Hotelprospekte und Prospekte anderer Leistungsträger, die nicht von Drive Vision herausgegeben werden, sind für Drive Vision und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Teilnehmer zum Gegenstand der Ausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von Drive Vision gemacht wurden. 
     

  4. Das Buchungsformular kann per Fax, auf dem Postweg oder per E-Mail an Drive Vision übermittelt werden. Mündliche und telefonische Buchungen oder Buchungen auf dem elektronischen Weg (E-Mail ohne Nutzung des Anmeldeformulars, Internet) sind nicht möglich. 
     

  5. Der Teilnehmer hat für alle Vertragsverpflichtungen von weiteren Teilnehmern, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung gegenüber Drive Vision übernommen hat. 
     

  6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung (Teilnahmebestätigung) von Drive Vision zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Drive Vision dem Teilnehmer neben der Teilnahmebestätigung einen Reisepreissicherungsschein übersenden. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt und die Kontingente werden nach dem Prinzip „first come, first serve“ vergeben. Drive Vision informiert unverzüglich, wenn das Kontingent erreicht ist und eine Anmeldung daher nicht mehr berücksichtigt werden kann. 
     

  7. Eine Voraussetzung für die Duchführung der Veranstaltung ist das Erreichen der in der Reiseausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl; diese liegt bei dem Wintertrainingsformat „ARCTIC DRIFT by Drive Vision“ bei 8 Teilnehmern. Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl behält sich Drive Vision vor, die Durchführung der Veranstaltung abzusagen. Die späteste Frist für eine solche Absage beträgt 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung; beim Wintertrainingsformat „ARCTIC DRIFT by Drive Vision“ beträgt diese Frist 10 Tage. 
     

  8. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von Drive Vision vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Drive Vision vor, an das Drive Vision für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist Drive Vision die Annahme erklärt. 

2. Verträge mit Unternehmen

  1. Wird der Vertrag über die Teilnahme an der Veranstaltung nicht mit dem/den Teilnehmer/n, sondern mit einem gewerblichen Auftraggeber geschlossen, ist ausschließlich dieser Vertragspartner von Drive Vision und Zahlungspflichtiger. Dies gilt auch für den Aufwendungsersatz und die Kosten nach Ziff. 3.7. insbesondere also Stornokosten. 
     

  2. Die Teilnehmer haben in diesen Fällen die Stellung eines Berechtigten nach den Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter. Der gewerbliche Auftraggeber hat in diesen Fällen das Recht, für den Teilnehmer die Veranstaltung zu buchen und zu stornieren. 
     

  3. Rechnungen, auch solche an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, beinhalten keinen Umsatzsteuerausweis, da sämtliche Leistungen der sog. Margenbesteuerung für Reiseleistungen nach § 25 UstG unterliegen. 

3. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen auf den gesamten Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne von § 651 k Absatz 3 BGB erfolgen. Bei allen Veranstaltungen werden grundsätzlich Anzahlungen oder Zahlungen vor vollständiger Leistungserbringung bzw. Veranstaltungsende erhoben, sofern vorher ein Reisepreissicherungsschein ausgehändigt wurde und absehbar, wenn auch noch nicht feststehend sein muss, dass die Veranstaltung/das Event stattfindet. Bei Anmeldung wird eine Anzahlung von 20% des Teilnahmepreises fällig, welcher nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Der Restbetrag des Teilnahmepreises ist so rechtzeitig unter Angabe der Rechnungsnummer zu bezahlen, dass er 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung bei Drive Vision eingeht. Zahlungen können per Überweisung auf das angegebene Bankkonto erfolgen. Bei Veranstaltungen, die 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder später gebucht werden, ist Drive Vision nach den obigen Regelungen berechtigt, den gesamten Teilnahmepreis sofort zu verlangen. Abweichend hiervon gilt für Wintertrainingsformat „ARCTIC DRIFT by Drive Vision“ eine Vorauszahlungspflicht in Höhe von 100% des gesamten Teilnahmepreises, welcher bis spätestens zum 30.11. des jeweiligen Vorjahres des Veranstaltung zu leisten ist.
     

  2. Eine Nichtleistung der Zahlung hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Reisevertrages. Soweit Drive Vision zur Erbringung der Leistung bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Zahlung des Reisepreises jedoch kein Anspruch auf die Reiseleistung. Hiervon ausgenommen sind gesetzliche oder vertragliche Zurückbehaltungsrechte des Teilnehmers. 
     

  3. Die Zahlung hat ausschließlich in Euro zu erfolgen. 

  4. Zahlungen aus dem Ausland haben gebühren- und spesenfrei für Drive Vision zu erfolgen.
     

  5. Bei den Veranstaltungen erfolgt die Abrechnung in der Regel nach der Margenbesteuerung gemäß § 25 UStG. Dies bedeutet, dass in der Abrechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen wird. Bei dem ausgewiesenen Reisepreis handelt es sich somit um einen Bruttobetrag. Drive Vision weist darauf hin, dass in diesem Fall ein Vorsteuerabzug aufgrund der Margenbesteuerung nicht möglich ist. 
     

  6. Der Teilnehmer bzw. Zahlungspflichtige kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dies gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn diese hierauf in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung gesondert hingewiesen wurden. 
     

  7. Für im vertraglichen Leistungsumfang nicht enthaltene Kosten für Zusatz- und Nebenleistungen, insbesondere örtliche Transfers, Zusatzübernachtungen des Teilnehmers, Übernachtungen von Begleitpersonen, Konsum von Speisen und Getränken, telegrafische oder telefonische Reservierungen oder Anfragen und sonstige Kosten gilt: 

    • Drive Vision wird solche Kosten, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht nach Vereinbarung gegenüber den Leistungserbringern verauslagen. 

    • Drive Vision stellt diese Kosten im Wege eines Aufwendungsersatzanspruchs nach Veranstaltungsende als Bestandteil der Gesamtabrechnung in Rechnung. 

    • Drive Vision ist nicht verpflichtet, die Rechnungen der jeweiligen Leistungserbringer nach Grund und Höhe der Forderung zu überprüfen. 

    • Der Teilnehmer kann dem Aufwendungsersatzanspruch von Drive Vision keine Einwendungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Leistungserbringer, insbesondere keine Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sowie Einwendungen zu Grund und Höhe des Anspruchs entgegenhalten. Es besteht diesbezüglich kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch und den sonstigen Zahlungsforderungen von Drive Vision. 
       

  8. Geht die Zahlung nicht fristgerecht und vollständig bei Drive Vision ein und wird auch innerhalb einer Mahnung gesetzten Frist nicht bezahlt, kann Drive Vision vom Vertrag zurücktreten und die unter Ziff. 7.3. (Stornokosten) genannten Ausfallpauschalen geltend machen, wenn Drive Vision bereit und in der Lage gewesen ist, die Veranstaltung abzuhalten und die Mindest-teilnehmerzahl erreicht worden wäre. Ein Anspruch auf die Teilnahme zu einem alternativen Termin besteht nicht. 
     

  9. Bei Veranstaltungen, die die Nutzung von gestellten Fahrzeugen als Leistungsgegenstand haben, besteht für die zur Nutzung bereitgestellten Fahrzeuge ein Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsschutz mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 5.000,00 EUR pro Schadensfall. Die Selbstbeteiligung ist anteilig als Kaution in Höhe von 3.000,00 EUR entweder per Banküberweisung bis spätestens 30 Tage vor Veranstaltung oder bei Veranstaltungsbeginn per Kreditkartenzahlung beim Veranstalter zu hinterlegen. Abweichend hiervon gilt bei dem Veranstaltungsformat „Drive Vision Winter Sporting“ eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10.000 EUR pro Schadensfall. Diese ist in voller Höhe als Kaution entweder per Banküberweisung zusammen mit dem Teilnahmepreis oder bei Veranstaltungsbeginn per Kreditkartenzahlung beim Veranstalter zu hinterlegen. Die Kaution wird nach Ende der Veranstaltung abzüglich eventuell anfallender Zusatzgebühren erstattet. Abweichend hiervon gilt bei dem Wintertrainingsformat „ARCTIC DRIFT by Drive Vision“ (Finnland) eine Selbstbeteiligung in Höhe von 4.000 EUR pro Schadensfall bei mutwilliger oder fahrlässiger Beschädigung. Die Fahrzeuge verfügen über keinen Versicherungsschutz (Haftpflicht, Kasko). 

4. Art der Veranstaltungen, Voraussetzungen der Teilnahme

  1. Die Art der Veranstaltung entspricht der Beschreibung, welche an den Teilnehmer vor Unterzeichnung der Anmeldung gesendet wurde. Die Veranstaltungen mit Fahranteil auf einer ausgewiesenen Rennstrecke entsprechen einem Sicherheitslehrgang/ Fahrsicherheitstrainnig auf einem während der Veranstaltung für den gewöhnlichen Individualverkehr gesperrten Gelände. Dies gilt nicht für Touring-Veranstaltungen, welche auf öffentlichen, nicht gesperrten Verkehrswegen stattfinden. 
     

  2. Die Veranstaltungen dienen der Verbesserung des Fahrkönnens und nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten. Die Teilnahme an allen Veranstaltungen setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Abweichend davon müssen teilnehmende Fahrer einer Touring-Veranstaltung, die die Nutzung von gestellten Fahrzeugen als Leistungsgegenstand haben, bei Beginn der Veranstaltung mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer im Land der Veranstaltung gültigen Fahrerlaubnis der für das Veranstaltunsgsfahrzeug erforderlichen Führerscheinklasse sein. Eine Rennlizenz befreit nicht von den zuvor genannten Erfordernissen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Veranstaltung Einsicht in seine Fahrerlaubnis zu gewähren. Er versichert auch, kein Fahrverbot abzuleisten im Zeitraum der Veranstaltung. 
     

  3. Die Teilnahme als Begleitperson setzt bei allen Veranstaltungen die Vollendung des 16. Lebensjahres voraus. Es gelten des Weiteren für Begleitpersonen dieselben Bedingungen wie für die ürbigen Teilnehmer, sofern nichts anderes bestimmt ist. Begleitpersonen ist das eigene Fahren sämtlicher Fahrzeuge untersagt. 
     

  4. Die Mitnahme von Haustieren ist:

    • die Verbesserung des Fahrkönnens 

    • sicheres Beherrschen des eigenen Fahrzeugs (Zusammenspiel Mensch – Auto – Straße) 

    • Förderung des Sicherheitsbewusstseins 

    • Erweiterung der technischen Kenntnisse 
       

  5. Für die im Rahmen der Winterfahrtrainings angebotenen Ice Buggy- und Snowmobil-Fahrten gelten folgende Buchungs-voraussetzungen: 

    • Es gelten die im jeweiligen Land gültigen gesetzlichen Vorgaben zur Straßenverkehrsordnung bzw. sonstiger geltenden behördlichen Regularien. 

    • Eine Schwangerschaft bei weiblichen Fahrern muss ausgeschlossen sein. 

    • Der Fahrer haftet für die durch ihn verschuldeten Schäden am Fahrzeug mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von bis zu 2.500 EUR pro Schadensfall. 

    • Der Fahrer muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein und diese auch auf Verlangen vorzeigen. 

    • Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen aus Ziffer 12; insbesondere die Vorgaben zum Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Medikamenten. 

    • Der Veranstalter behält sich vor, die Teilnahme an einer solchen Tour zu verweigern oder abzubrechen, wenn ersichtlich ist, dass der Fahrer fahrlässig oder leichtsinnig handelt und so sich selbst bzw. andere Fahrer in Gefahr bringt bzw. augen-scheinlich nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Fahrt erfüllt. 

5. Transportleistungen von/zum Veranstaltungsort, Leistungsänderungen

  1. Bei sämtlichen Leistungen der Veranstaltungen von Drive Vision sind grundsätzlich keine Transportleistungen vom Wohn-/Geschäftssitz oder von sonstigem Aufenthaltsort des Kunden zum Veranstaltungsort und zurück beinhaltet. 
     

  2. Drive Vision wird bezüglich der in Ziff. 5.1 bezeichneten Transportleistungen auch nicht als Reisevermittler tätig. 
     

  3. Änderungen von Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Drive Vision nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen. 
     

  4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. 
     

  5. Drive Vision ist verpflichtet, den Teilnehmer über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. 
     

  6. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Vertragsleistung nach Vertragsschluss ist der Teilnehmer berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn Drive Vision in der Lage ist, eine solche Teilnahme ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach Erklärung von Drive Vision über die Änderung der Vertragsleistung oder die Absage der Veranstaltung gegenüber Drive Vision geltend zu machen. 

6. Preiserhöhung

​Drive Vision behält sich vor, den im Vertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Veranstaltung geltende Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 
 

  1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrags bestehende Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Drive Vision den Teilnahmepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: 

    • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Drive Vision vom Teilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen. 

    • Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten 

    • Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Drive Vision vom Teilnehmer verlangen. 
       

  2. Werden die bei Abschluss des Vertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber Drive Vision erhöht, so kann der Teilnahmepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 
     

  3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Vertrags kann der Teilnahmepreis in dem Umfange anteilig erhöht werden, durch den sich die Veranstaltung dadurch für Drive Vision verteuert hat. 
     

  4. Eine Erhöhung des Teilnahmepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Veranstaltungstermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für Drive Vision nicht vorhersehbar waren. 
     

  5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Teilnahmepreises hat Drive Vision den Teilnehmer unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind in jedem Fall nur bis zum 21. Tag vor Veranstaltungsbeginn eingehend beim Teilnehmer und unter Berücksichtigung von Ziff. 6.4. zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn Drive Vision in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von Drive Vision über die Preiserhöhung gegenüber Drive Vision geltend zu machen. 

7. Rücktritt durch den Teilnehmer vor Veranstaltungsbeginn / Stornokosten

  1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag über die Teilnahme an der Veranstaltung zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Drive Vision oder deren mit der Abwicklung beauftragten Agentur unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich und in nachweisbarer Form (Einschreiben mit Rückschein, Telefax mit Sendebericht) zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Drive Vision. 
     

  2. Tritt der Teilnehmer vor Veranstaltungsbeginn zurück oder tritt er die Veranstaltung nicht an, so verliert Drive Vision den Anspruch auf den Teilnahmepreis. Stattdessen kann Drive Vision, soweit der Rücktritt nicht von Drive Vision zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Vorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Teilnahmepreis verlangen. 
     

  3. Drive Vision hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Veranstaltungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Teilnahmepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Vertragsleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmers wie folgt berechnet: 

    • Bis 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % 

    • Vom 30. Tag bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 80 % 

    • Vom 13. Tag bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 95 % 

    • Innerhalb der letzten 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen 100 % 
       

    • Abweichend hiervon gelten für das Wintertrainingsformat „ARCTIC DRIFT by Drive Vision“ (Finnland) folgende Fristen: 

    • Bis 30.11. des jeweiligen Vorjahres der Veranstaltung 10 % 

    • Bis 31.12. des jeweiligen Vorjahres der Veranstaltung 50 % 

    • Ab 01.01. des jeweiligen Jahres der Veranstaltung 100 % 
       

  4. Dem Teilnehmer ist es gestattet, Drive Vision nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet. 
     

  5. Drive Vision behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Drive Vision nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht Drive Vision einen solchen Anspruch geltend, so ist Drive Vision verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwaiger ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 
     

  6. Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, anstelle eines Rücktritts zu verlangen, dass statt ihm ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Drive Vision kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Anforderungen des Events oder der Veranstaltung nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Teilnehmer als Gesamtschuldner für den vereinbarten Gesamtpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten. Diese Mehrkosten teilt Drive Vision dem bisherigen und dem neuen Teilnehmer vor dem Eintritt nach Möglichkeit mit. 
     

  7. Schlechtes Wetter am Tag der Veranstaltung haben in der Regel keine Absage oder Verschiebung einer geführten Ausfahrt, eines Fahrsicherheitstrainings oder Track Days zur Folge. Eine solche Absage oder Verschiebung erfolgt nur dann, wenn die Durchführung der Veranstaltung wetterbedingt (z.B. bei Veranstaltungen im Rahmen des Winterfahrtrainings) oder aufgrund von Betriebsstörungen auf der Trainingsfläche nicht möglich ist bzw. darüber hinaus unverhältnismäßige Gefahren für das Leib oder Leben oder die Gefahr von erheblichen Sachschäden für die eingesetzten Fahrzeuge beinhaltet. Diejenigen Anteile des bezahlten Teilnehmerpreises, die auf bereits angefallene Unkosten entfallen, können seitens des Teilnehmers nicht zurückgefordert werden. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers gegenüber Drive Vision oder anderen beteiligten Leistungsträgern von in der Buchung enthaltene Zusatz- und Nebenleistungen sind ausgeschlossen. 

8. Umbuchungen

  1. Ein Anspruch des Teilnehmers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Veranstaltungstermins, des Veranstaltungsorts, der Unterkunft oder sonstiger Leistungen und Leistungsdaten (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich, so kann diese auf Wunsch des Teilnehmers in Absprache mit Drive Vision kostenfrei vorgenommen werden. 
     

  2. Umbuchungswünsche des Teilnehmers, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziff. 7. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungs-wünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 

9. Nicht in Anspruch genommene Leistung

​Nimmt der Teilnehmer einzelne Vertragsleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitigen Abbruchs der Teilnahme, früherer Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen, jeweils nicht von Drive Vision zu vertreten), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Teilnahmepreises. Drive Vision wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

  1. Drive Vision kann Teilnehmer von einzelnen Veranstaltungsteilen mit Fahrzeugeinsatz ausschließen, wenn diese den Anweisungen der Instruktoren oder durch Drive Vision eingesetztes und authorisiertes Personal nicht Folge leisten oder in sonstiger Weise sich selbst oder Dritte gefährden und der Ausschluss in Relation zur Gefahrenabwehr erforderlich und verhältnismäßig ist. Eine Rückzahlung der Teilnahmekosten erfolgt in diesen Fällen nicht. 
     

  2. Drive Vision kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung von Drive Vision nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verletzung der besonderen Obliegenheiten nach Ziff. 13. dieser Bedingungen. Kündigt Drive Vision, so behält Drive Vision den Anspruch auf den Teilnahmepreis; Drive Vision muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. 

11. Allgemeine Obliegenheiten des Teilnehmers

  1. An- und Abreise sind von den Teilnehmern selbst zu organisieren und finanziell zu tragen, es sei denn Drive Vision übernimmt dies vertraglich. 
     

  2. Der Empfänger der Veranstaltungsdokumente ist verpflichtet, seine empfangenen Unterlagen auf die Richtigkeit der Ausstellung (Name, Adresse, Veranstaltungsdaten, Reiseziel) und die Vollständigkeit zu überprüfen und Drive Vision Fehler unverzüglich anzuzeigen. 
     

  3. Der Teilnehmer ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen der vertraglichen Leistungen unverzüglich den örtlichen Beauftragten von Drive Vision anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. 
     

  4. Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der örtlichen Beauftragten von Drive Vision wird der Teilnehmer spätestens mit der Übersendung der Veranstaltungsdaten informiert. 
     

  5. Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen insgesamt oder bei bestimmten Veranstaltungsteilen eine Betreuung durch einen örtlichen Beauftragten nicht geschuldet, so ist der Teilnehmer verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber Drive Vision unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen. 
     

  6. Ansprüche des Teilnehmers entfallen nur dann nicht, wenn die dem Teilnehmer obliegende Rüge unverschuldet bleibt. 
     

  7. Örtliche Beauftragte, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von Drive Vision nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen Drive Vision geltend zu machen. 
     

  8. Wird die Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Veranstaltung infolge eines solchen Mangels aus wichtigem Grund, nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Drive Vision oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, seinem Beauftragten eine ihnen vom Teilnehmer bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Drive Vision oder seinem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird. 

12. Besondere Obliegenheiten des Teilnehmers

  1. Die Teilnahme an allen Veranstaltungen setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Abweichend davon müssen teilnehmende Fahrer einer Touring-Veranstaltung, die die Nutzung von gestellten Fahrzeugen als Leistungsgegenstand haben, bei Beginn der Veranstaltung mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer im Land der Veranstaltung gültigen Fahrerlaubnis der für das Veranstaltunsgsfahrzeug erforderlichen Führer-scheinklasse sein. Eine Rennlizenz befreit nicht von den zuvor genannten Erfordernissen. Teilnehmer, die keinen EU-Führerschein oder eine schweizerische Fahrerlaubnis besitzen, haben ihre Fahrerlaubnis durch ihren nationalen Führerschein und einen internationalen Führerschein oder ihren nationalen Führerschein und eine amtliche Übersetzung (deutsch oder englisch) nachzuweisen. Der Teilnehmer darf während der Veranstaltung auch kein Fahrverbot in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Veranstaltungsland ableisten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Veranstaltung Einsicht in seine Fahrerlaubnis zu gewähren. 
     

  2. Zur Teilnahme an Veranstaltungsbestandtbeilen mit Fahrzeugnutzung ist nur der jeweilige Teilnehmer bzw. gebuchte weitere Fahrer oder gebuchte Begleitpersonen berechtigt. 
     

  3. Es obliegt dem Teilnehmer, sein fahrerisches Können und seine gesundheitliche Verfassung vor Abschluss des Vertrags und vor der Teilnahme an den Veranstaltungsbestandteilen mit Fahrzeuglenkung zu überprüfen. Soweit dies nicht als vertragliche Leistung ausdrücklich ausgeschrieben ist, obliegt Drive Vision keine Verpflichtung zu einer medizinischen Untersuchung des Teilnehmers im Hinblick auf seine allgemeine Fahrtüchtigkeit. 
     

  4. Sofern die Veranstaltung einer Teilnahme mit eigenem Fahrzeug vorsieht, so ist der Teilnehmer, unabhängig von gesetzlichen Überprüfungs-, Vorführungs- und Abnahmevorschriften (z.B. TÜV-Fristen) verpflichtet, sein Fahrzeug vor dem Einsatz im Rahmen der Veranstaltung auf einwandfreie technische Funktion und Sicherheit auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Drive Vision bzw. deren örtliche Beauftragten können bei begründeten Anzeichen von technischen Mängeln, insbesondere bei Mängeln der Fahrsicherheit, den Nachweis einer solchen Überprüfung verlangen und bei fehlendem Nachweis einen Ausschluss oder eine Kündigung nach 11.1. und 11.2. dieser Bedingungen erklären. 
     

  5. Für alle Fahrveranstaltungen gilt: 

    • Es ist Vorschrift, während des Fahrens ständig Sicherheitsgurte zu tragen. 

    • Der Aufforderung dem Tragen von für die Veranstaltung geeigneter Kleidung und geeignetem Schuhwerk ist Folge zu leisten. 

    • Den Anweisungen der Instruktoren ist unbedingt Folge zu leisten. 

    • Am Tag der Fahrveranstaltung gilt ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille) und Drogenverbot sowie das Verbot sonstiger berauschender Mittel oder Medikamente, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. 

    • Ebenso ist der Gebrauch von Mobilfunkgeräten und das Rauchen während der Fahrt strengstens untersagt. 

    • Verstöße gegen diese Obliegenheiten können zur Kündigung des Vertrags nach Ziff. 11. dieser Teilnahme-bedingungen führen. 

    • Für das Wintertrainingsformat „ARCTIC DRIFT by Drive Vision(Finnland) gilt eine verpflichtende Teilnahme an der vor der Veranstaltung durchgeführten Sicherheitsunterweisung. Diese ist schriftlich zu bestätigen und gilt als Teilnahmevoraussetzung für das nachfolgende fahraktive Training. 
       

  6. Die Veranstaltungen setzen voraus, dass der Teilnehmer sein Fahrvermögen selbst richtig einschätzt und bei Unsicherheiten und Unklarheiten rechtzeitig den Instruktor benachrichtigt. 
     

  7. Bei Veranstaltungen oder beim Befahren von Teilstrecken ohne die Präsenz eines Instruktors obliegt es dem Teilnehmer, die Verkehrsvorschriften des jeweiligen Landes in jedem Falle zu befolgen. Haftungen infolge von Unfällen, Schäden oder Strafzahlungen aufgrund der Nichtbefolgung gehen in vollem Umfang zu Lasten des Teilnehmers. 
     

  8. Der Teilnehmer ist verpflichtet die entsprechenden Verkehrsvorschriften während Touring-Evens, die auf öffentlichen Straßen stattfinden, zu befolgen – insbesondere die Geschwindigkeits-beschränkungen. Jegliche Strafen oder Verwarnungen gehen in vollem Umfang zu Lasten des Teilnehmers. 
     

  9. Bei Veranstaltungen, bei denen die Fahrzeuge von Drive Vision gestellt werden, haben die Teilnehmer die Möglichkeit, im Laufe der Veranstaltung verschiedene Fahrzeuge zu fahren. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug (Marke, Modell) besteht nicht. Der Teilnehmer verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln. Unfälle sowie Schäden am Fahrzeug hat der Teilnehmer unverzüglich den Instruktoren oder durch Drive Vision eingesetztes und authorisiertes Personal anzuzeigen. Die Weitergabe des Fahrzeugs an Dritte ist dem Teilnehmer untersagt. Das Fahrzeug darf nur auf den vorgegebenen Strecken gefahren werden. Eigenmächtige Abweichungen, Streckenverlängerungen etc. sind verboten. In welchen Fällen Fahrzeuge von Drive Vision gestellt werden, ist in der jeweiligen Beschreibung der Veranstaltung geregelt. 
     

  10. Für die Nutzung eines von Drive Vision gestellten Fahrzeuges ist in jedem Falle ein separater Fahrzeugbenutzungsvertrag mit den jeweils geltenden Bestimmungen abzuschließen. 

13. Versicherungen und Regress

  1. Die Teilnahme an den im Folgenden genannten Fahrsicherheitstrainings erfolgt auf eigenes Risiko (HAFTUNGSVERZICHT): 

    • Rennstreckentraining 

    • Winterfahrtraining 

    • Track Day 

    • Drifttraining 

    • Touring-Veranstaltungen (geführte Ausfahrten auf öffentlichen Straßen) 
       

  2. Jeder Kunde erhält VOR BEGINN der Veranstaltung den gesamten Text des Haftungsverzichts zur Kenntnis und Unterschrift. 
     

  3. Während einer Veranstaltung im Gelände (an Leitplanken, Grünflächen, etc.) verursachte Schäden, die vom Kunden zu vertreten sind, sind vom Kunden zu tragen und müssen dem verantwortlichen Trainer sofort, jedoch spätestens am selben Tag nach dem Ende des Trainings bekanntgegeben werden. 
     

  4. Auf dem gesamten Gelände (wenn die Veranstaltungslocation eine Rennstrecke ist) gelten die Regeln der StVO und der StVZO. 
     

  5. Zur eigenen Sicherheit empfiehlt Drive Vision dem Teilnehmer und Begleitpersonen dringend den Abschluss von geeigneten Versicherungen zur Absicherung von Gepäckschäden und -verlusten, Krankheit (Auslandsreisekrankenversicherung), Unfall, Haftpflichtansprüchen Dritter und von Rücktrittskosten. Diese sind in den Leistungen von Drive Vision nicht enthalten. Sollte der Teilnehmer vor Beginn der Veranstaltung zurücktreten, entstehen Stornokosten. Bei Abbruch können zusätzliche Rückreise- und Mehrkosten entstehen. 
     

  6. Drive Vision empfiehlt dem Teilnehmer außerdem bei Nutzungen des eigenen Fahrzeugs während der Veranstaltung unmittelbar mit der eigenen Kfz-Versicherung zu klären, ob der Versicherungsschutz aus dieser Kfz-Versicherung (Haftpflicht- und gegebenenfalls Kasko- und Insassenversicherung) auch für die jeweilige Veranstaltung gilt. Seitens Drive Vision besteht für den Teilnehmer und sein Fahrzeug kein gesonderter Kfz-Versicherungsschutz. Für diesen Versicherungsschutz hat der Teilnehmer vielmehr selbst zu sorgen. Drive Vision kann als Voraussetzung für die Teilnahme an der Veranstaltung vom Teilnehmer den Nachweis einer entsprechenden Versicherung verlangen. 

  7. Eine (weitergehende) Regressannahme des Versicherers, insbesondere bei grob fahrlässigem Verhalten, Nicht-befolgen der Anweisungen der Instruktoren oder Projektleiter, bei Nicht-einhalten der gesetzlichen Vorschriften oder der vorgeschriebenen Geschwindigkeiten, bleibt hiervon unberührt. Drive Vision behält sich bei schuldhaftem Handeln des Teilnehmers zudem vor, den Teilnehmer wegen eines Drive Vision nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden in Regress zu nehmen, soweit und in der Höhe der Schaden gesetzlich erstattungspflichtig ist. Drive Vision behält sich ferner vor, dem Teilnehmer bei schuldhaftem Verhalten die bei Drive Vision anfallenden Kosten für die Bearbeitung des Schadensfalls in Rechnung zu stellen. 

14. Beschränkung der Haftung

  1. Bei Reiseveranstaltungen, bei denen Drive Vision verpflichtet ist, dem Teilnehmer eine Gesamtheit von Reiseleistungen i.S.d. § 651 a BGB zu erbringen gelten folgende Beschränkungen: 

    • Die Haftung von Drive Vision für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Teilnehmers sowie Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Insoweit haftet Drive Vision für jeden Grad des Verschuldens. 

    • Soweit Drive Vision für sonstige Schäden aufgrund des Reisevertrags haftet, ist die Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch dann, wenn der Eintritt des Schadens durch Verschulden eines Leistungsträgers verursacht wurde. 

    • Die Haftung von Drive Vision ist insgesamt ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. 

    • Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Drive Vision jeweils je Reisenden und Reise bei Sachschäden bis EUR 4.100,00 bzw. bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises, wenn dieser EUR 4.100,00 übersteigt. 

    • Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Reisenden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit Entstehung des Anspruchs. 
       

  2. Drive Vision haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Ausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Vertragsleistungen von Drive Vision sind. Drive Vision haftet jedoch für vertraglich vereinbarte Leistungen, welche die Beförderung des Teilnehmers während der Veranstaltung beinhalten, wenn und insoweit bei Fremdleistungen für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Drive Vision ursächlich geworden ist. 
     

  3. Drive Vision stellt ein ganzheitliches Hygienekonzept zum Infektionsschutz im Rahmen der angebotenen Veranstaltungen zur Verfügung und überwacht dieses auf seine ständige Einhaltung. Die individuelle Verantwortung zum Schutz vor Infektionen und zur Einhaltung der behördlichen Vorgaben diesbezüglich liegt beim Teilnehmer. Drive Vision haftet nicht für gesundheitliche oder wirtschaftliche Folgeerscheinungen im Zusammenhang COVID-19 oder anderen Infektionen während einer gebuchten Veranstaltung. 

15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

  1. Ansprüche des Teilnehmers nach §§ 651 c – 651 f BGB gegenüber Drive Vision verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Teilnehmer und Drive Vision Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder Drive Vision die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 
     

  2. Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Drive Vision unter der Adresse von Drive Vision geltend zu machen. Nach Ablauf dieser einmonatigen Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war oder es sich um deliktische Ansprüche handelt. 
     

  3. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. 
     

  4. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Teilnehmers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 

16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

  1. Der Teilnehmer ist verpflichtet, sich über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften in den jeweiligen Ländern, in denen die Veranstaltung durchgeführt wird, vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Veranstaltungsantritt zu informieren. 
     

  2. Der Teilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Dokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Teilnehmers. Dies gilt nicht, wenn Drive Vision schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 
     

  3. Drive Vision haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Drive Vision eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 

17. Foto-Videoaufnahmen/Kontaktaufnahme

  1. Foto-Videoaufnahmen, die während der Veranstaltung gefertigt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Eine kommerzielle Verwendung der Foto-/Videoaufnahmen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für die kommerzielle Veröffentlichung in sozialen Netzwerken und Medienplattformen (Blogs, Vlogs, Youtube o.ä.) es sei denn, die Veröffentlichung wurde vorab schriftlich mit dem Drive Vision abgestimmt.
     

  2. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass während der Veranstaltung Fotos und Videos von ihm aufgenommen werden. Er überträgt Drive Vision die uneingeschränkten Nutzerrechte für das Bild- bzw. Videomaterial und ist ausdrücklich mit der Veröffentlichung der Fotos und Videos auf der Drive Vision Website, den Drive Vision Social Media Kanälen und auf evtl. Drucksachen einverstanden. Die Zustimmung kann jederzeit ohne Abgaben von Gründen widerrufen werden. 
     

  3. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass Drive Vision mit ihm über die von ihm angegebenen Daten (Telefonnummer, Emailadresse) Kontakt aufnehmen darf zum Zwecke der Übermittlung von weiteren Veranstaltungsangeboten oder zu Werbezwecken. Der Teilnehmer willigt ein, dass diese Daten von Drive Vision zu Marktforschungs- und Werbezwecken gespeichert werden. Die Datenschutzbestimmungen haben Sie gelesen und akzeptiert. Ihnen ist bekannt, dass Sie Ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft widerrufen können. 

18. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und Drive Vision findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. 
     

  2. Soweit bei Klagen des Teilnehmers gegen Drive Vision im Ausland für die Haftung von Drive Vision dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Teilnehmers, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
     

  3. Sofern der Teilnehmer/Vertragspartner Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Drive Vision Gerichtsstand; Drive Vision ist jedoch berechtigt, den Teilnehmer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 
     

  4. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,

    • wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Teilnehmer und Drive Vision anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Teilnehmers ergibt oder 

    • wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Teilnehmer angehört, für den Teilnehmer günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. 

19. Datenschutz

Die Erhebung und Verarbeitung aller personenbezogenen Daten erfolgt nach den deutschen gesetzlichen Datenschutz-bestimmungen. Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben, die zur Abwicklung der Veranstaltung notwendig sind. Alle Mitarbeiter und Partner von Drive Vision werden zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis verpflichtet. Eine Datenübermittlung an staatliche Stellen oder Behörden erfolgt nur im Rahmen gültiger Rechtsvorschriften. Der Teilnehmer erklärt sich hiermit einverstanden. Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung unter www.drive-vision.de/datenschutz.
 

Sind Sie Steuerpflichtiger im Sinne des § 37b EStG und beziehen unsere Leistungen, um damit eine Zuwendung im Sinne des § 37b Abs. 1 S. 1 EStG auszuführen, oder sind Sie in Deutschland steuerpflichtig und haben eine Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift erhalten, so prüfen Sie die Möglichkeit zur pauschalen Versteuerung nach § 37b EStG. Anderenfalls ist der geldwerte Vorteil aus dieser Zuwendung individuell zu versteuern. 
 

Veranstalter, Vertragspartner des Teilnehmers und, soweit vorstehend auf Drive Vision als Adressaten verwiesen wird, ist: 

Drive Vision GmbH 

Seestraße 4 

D-71563 Affalterbach 

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